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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs1;Rechtssatz
Ein Betrag ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt des § 19 Abs. 1 EStG 1988 als zugeflossen anzusehen, wenn der Empfänger über ihn tatsächlich und rechtlich verfügen kann (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1995, 95/13/0246, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt ausgesprochen hat, ist für den Fall, dass der Abgabepflichtige gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter jener Kapitalgesellschaft ist, die sein Schuldner ist, der Zufluss grundsätzlich mit dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Forderung fällig ist, sofern die Kapitalgesellschaft nicht zahlungsunfähig ist, wobei es für die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit auch von Bedeutung ist, ob der Kapitalgesellschaft, sollte sie nicht über genügend bare Mittel verfügen oder nicht in der Lage sein, sich durch Vermögensumschichtungen Barmittel zu beschaffen, die Kreditwürdigkeit zur Aufnahme von Fremdmitteln zukommt (siehe die hg. Erkenntnisse vom 30. November 1993, 93/14/0155, und vom 29. Juli 1997, 95/14/0014). Hat es der beherrschende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in der Hand, eine ihm von der Gesellschaft als geschuldet anerkannte Forderung nach Fälligkeit zu vereinnahmen, dann steht dem beherrschenden Gesellschafter diese Möglichkeit in gleicher Weise zu Gunsten anderer von ihm dominierter Gesellschaften offen, denen er an seiner Stelle die Gläubigerstellung gegenüber der dominierten Schuldnergesellschaft verschafft hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140002.X04Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008