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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
B-VG Art139;Rechtssatz
Es trifft zwar zu, dass ein genereller Ausschluss der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 27 Oö ROG 1994 für das gesamte Bauland im Gemeindegebiet durch das örtliche Entwicklungskonzept in einem Spannungsverhältnis mit § 27 Oö ROG 1994 stünde. Ob eine derartige generelle Ausschlussbestimmung für die Erteilung von Ausnahmen tatsächlich gesetzwidrig wäre, hängt aber einerseits davon ab, wie restriktiv der Flächenwidmungsplan bei der Baulandwidmung gestaltet wurde, und wäre - worauf es im vorliegenden Zusammenhang entscheidend ankommt - in einem Verordnungsprüfungsverfahren vom Verfassungsgerichtshof zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Ablehnungsbeschluss vom 8. Juni 2004, B 241/04, jedoch keine Bedenken gegen die anzuwendenden Rechtsgrundlagen geäußert, sondern vielmehr festgehalten, dass die dem örtlichen Entwicklungskonzept - ebenso wie § 27 Oö ROG 1994 - zu Grunde liegenden Ziele der Baulandmobilisierung und der gleichzeitigen Verdichtung der Bebauung innerhalb der im Funktionsplan festgelegten Grenzen der Baulandentwicklung auch die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages für ein in Randlage befindliches Grundstück im Interesse einer geordneten Siedlungsentwicklung rechtfertigten. Im Beschwerdefall ist vor allem maßgeblich, dass die Gemeinde eine restriktive Festlegung der Siedlungsgrenzen als Ziel der örtlichen Raumplanung festgelegt hat. Auch Grundstücken in Randlage kommt bei einer derartigen Raumplanungsstrategie entscheidende Bedeutung für die geordnete Siedlungsentwicklung zu. Es trifft daher insbesondere auch nicht zu, dass bei Grundstücken in Randlage der herangezogene Versagungstatbestand des § 27 Abs. 1 Z. 2 ROG 1994 "begrifflich" nicht in Betracht komme (vgl. zum Gesichtspunkt der Konzentration der Wohnbebauung unter Ausnützung der bestehenden Straßen und Kanalstränge im Zusammenhang mit der Auslegung des § 27 Oö ROG 1994 das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2006, Zl. 2005/17/0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170142.X02Im RIS seit
15.08.2007