RS Vwgh 2007/6/25 2004/17/0083

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Auch von der Berufungsbehörde unvollständig vorgelegte Verwaltungsakten berechtigen die Vorstellungsbehörde nicht, ihrer Entscheidung Sachverhaltsannahmen zu Grunde zu legen, welche weder in den Akten(teilen) noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Deckung finden.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004170083.X01

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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