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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Auch von der Berufungsbehörde unvollständig vorgelegte Verwaltungsakten berechtigen die Vorstellungsbehörde nicht, ihrer Entscheidung Sachverhaltsannahmen zu Grunde zu legen, welche weder in den Akten(teilen) noch in den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens Deckung finden.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004170083.X01Im RIS seit
15.08.2007