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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage -
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird damit begründet, dass es durch den Betrieb der genehmigten Betriebsanlage (Biomassefernheizwerk) und die dadurch verursachten Luftschadstoffimmissionen zu einer Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer komme. Bei der Entscheidung über einen auf § 30 Abs. 2 VwGG gestützten Antrag, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch nicht zu prüfen. Vielmehr ist in diesem Stadium des Verfahrens auf der Grundlage des angefochtenen Bescheides zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben sind (vgl. etwa die bei Mayer, B-VG, unter F.II.2 zu § 30 VwGG referierte hg. Judikatur sowie aus jüngerer Zeit z.B. den Beschluss vom 26. April 2006, Zl. AW 2006/04/0016). Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die in der Bescheidbegründung wiedergegebenen Gutachten und Stellungnahmen der beigezogenen Sachverständigen gestützt. Demnach war Beurteilungsgegenstand der Volllastbetrieb der Anlage ("worst case"), bei dem nach den Aussagen des medizinischen Sachverständigen weder eine relevante Belästigungswirkung noch eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn zu erwarten sei. Im gegenständlichen Provisorialverfahren ist daher nicht von einem unverhältnismäßigen Nachteil (§ 30 Abs. 2 VwGG) der Beschwerdeführer auszugehen.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007040030.A01Im RIS seit
07.09.2007