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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seefeld vom 5. Dezember 1983; keine gesetzwidrige Widmung bestimmter Grundstücksflächen als Sonderfläche KurparkSpruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem auf Art139 B-VG gestützten Antrag begehrt der
Antragsteller als Eigentümer der GP ... und ..., KG Seefeld, die
Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Seefeld vom
5. Dezember 1983, soweit dieser die Widmung der nördlichen
Grundstücksflächen der GP ... und ... betrifft und die Widmung als
Sonderfläche Kurpark zum Gegenstand hat, wegen Gesetzwidrigkeit.
Im Antrag wird zunächst behauptet, die GP ... und ... seien im
Verbauungsplan der Gemeinde Seefeld aus dem Jahre 1962 zur Gänze als Bauland ausgewiesen, im Flächenwidmungsplan vom 5. Dezember 1983 jedoch ohne Berücksichtigung der vom Antragsteller im Auflageverfahren abgegebenen Stellungnahmen hinsichtlich der unverbauten Grundstücksflächen an der Nordseite der beiden Parzellen als Sonderfläche Kurpark gewidmet worden. Diese Widmung sei gesetzwidrig. Die Bestimmung des §28 Abs2 letzter Satz des Tir. Raumordnungsgesetzes, wonach die für die Planänderungen bedeutsamen Entscheidungsgrundlagen in ausreichendem Maß erkennbar sein müssen, gelte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur für Änderungen des Flächenwidmungsplanes, sondern auch bei der Erstellung des ersten Flächenwidmungsplanes. Bei der Widmung sei nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes insbesondere auch auf das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Fremdenverkehrs Rücksicht zu nehmen. Ziel der örtlichen Raumplanung und somit des Flächenwidmungsplanes sei auch die Sicherstellung der erforderlichen Verkehrsflächen und Abstellplätze. Diese Ziele und Bestimmungen des Gesetzes seien von der Gemeinde als Verordnungsgeber nicht beachtet worden. Die umstrittenen Parzellenteile dienten derzeit als Parkplatz für das Cafe des Antragstellers sowie als Zufahrtsstraße für den Antragsteller und weitere Betriebe. Der Verordnungsgeber habe bei Erlassung des Flächenwidmungsplanes auf die bestehende widmungsgemäße Nutzung der GP ... und ... nicht Bedacht genommen. Die Umwidmung sei auch nicht aufgrund zielführender Planungsmaßnahmen der Gemeinde getroffen worden; die Gemeinde habe vorerst nämlich nicht einmal die Absicht, den Kurpark zu erweitern. Bei der Festlegung der Widmung sei nicht berücksichtigt worden, daß die natürliche Eignung dieser Fläche für die Erweiterung des Kurparkes nicht gegeben sei. Sollte die Gemeinde den umgewidmeten Teil der GP ... und ... enteignen oder ablösen, so würde das auf diesen Parzellen stehende Gebäude nicht mehr die von der Tir. Bauordnung geforderten Grenzabstände aufweisen, da die Umwidmung bis zur Hausmauer erfolgt sei.
2. Der Gemeinderat der Gemeinde Seefeld und die Tir. Landesregierung haben in Äußerungen die Zurückweisung bzw. Abweisung des Antrages begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Der Antrag ist zulässig (zur Anfechtbarkeit von Flächenwidmungsplänen in Tir. durch den Grundeigentümer s. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 9260/1981, 10277/1984).
2. a) Nach den vorgelegten Planunterlagen weisen die bekämpften Grundstücksteile im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Seefeld (vom Gemeinderat erlassen am 5. Dezember 1983, genehmigt mit Bescheid der Tir. Landesregierung vom 1. März 1984) die Widmung Sonderfläche im Bauland gemäß §16 Abs1 des Tir. Raumordnungsgesetzes, LGBl. 10/1972 (TROG), in der hier maßgeblichen Fassung vor der Nov. LGBl. 88/1983 auf. Die im Ortszentrum von Seefeld gelegenen umstrittenen Grundstücksteile befinden sich in der südwestlichen Ecke des als Sonderfläche Kurpark gewidmeten Gebietes, welches seinerseits von Kerngebiet iS des §14 Abs2 lita TROG umgeben ist.
Ein Vergleich des Flächenwidmungsplanes mit dem dem Gemeinderatsbeschluß vom 20. Dezember 1962 zugrundegelegenen Verbauungsplan zeigt, daß - worauf auch in den Äußerungen des Gemeinderates und der Landesregierung hingewiesen wird - die im Flächenwidmungsplan als Sonderfläche im Bauland gewidmeten Grundstücksteile bereits im Verbauungsplan des Jahres 1962 als Grünfläche (Bauverbot für Bauten aller Art) ausgewiesen waren.
b) Zu den Rechtsausführungen im Antrag ist zunächst festzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des VfGH (s. das Erk. vom 29. November 1984, V94/82, betreffend den Flächenwidmungsplan Eben und die dort angeführte Vorjudikatur) bei erstmaliger Erlassung eines Flächenwidmungsplanes nach dem TROG die Vorschriften des §28 über die Änderung eines Flächenwidmungsplanes keine Anwendung finden.
Zum übrigen Antragsvorbringen ist folgendes zu bemerken:
Nach den oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Übereinstimmung des Verbauungsplanes vom 20. Dezember 1962 mit dem bekämpften Flächenwidmungsplan im hier maßgeblichen Bereich erübrigt sich die Frage, ob der Verordnungsgeber im Rahmen der Bestandsaufnahme nach §9 Abs1 TROG die bisherige Widmung bei seiner Entscheidung mitberücksichtigt hat (vgl. die beiden Erk. des VfGH vom 29. November 1984, V41/82, betreffend den Flächenwidmungsplan Söll, und V94/82, betreffend den Flächenwidmungsplan Eben).
Selbst wenn man von den - in den Äußerungen der Behörden in Abrede gestellten - Behauptungen des Antragstellers ausgeht wonach die umstrittenen Grundstücksteile im Interesse des Fremdenverkehrs als Parkplatz für sein Cafe sowie als Zufahrt für andere Gewerbebetriebe erforderlich seien, kann dem Gemeinderat nicht entgegengetreten werden, wenn er - ebenfalls aus Interesse am Fremdenverkehr und zur Erhaltung von Erholungsräumen - von dem Bestreben geleitet war, das Gelände rund um den Kurpark von baulichen Anlagen freizuhalten, die nicht Zwecken des Kurparkes dienen und - worauf auch von der Landesregierung hingewiesen wird - davon ausgegangen ist, den Kurpark der Gemeinde in jener Größe zu erhalten, wie er bereits in dem früheren Verbauungsplan als öffentliche Grünfläche ausgewiesen war. In dieser Intention lag durchaus eine zielführende Planungsmaßnahme des Verordnungsgebers, welche weder mit den Aufgaben und Zielen der überörtlichen Raumordnung (§1 TROG) noch mit den Zielen und der Durchführung der örtlichen Raumordnung (§8 TROG) in Widerspruch stand. Ob der Verordnungsgeber unter Berücksichtigung der in den genannten Gesetzesbestimmungen angeführten Ziele und aufgrund der örtlichen Situation der umstrittenen Grundstücksteile allenfalls auch zu einer anderen (in den Augen des Antragstellers zweckmäßigeren) Widmung hätte gelangen können, ist für den VfGH, der auf die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Widmung beschränkt ist, ohne Belang. Auch ein - vom Antragsteller behaupteter - im Falle einer Enteignung oder Ablösung der umstrittenen Grundstücksteile dann auftretender Widerspruch zu Bestimmungen der Tir. Bauordnung wegen dann nicht mehr gegebener Grenzabstände macht die hier zu prüfende Planungsmaßnahme nicht gesetzwidrig.
3. Da die vorgebrachten Bedenken somit insgesamt nicht zutreffen, ist dem Antrag nicht Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V15.1984Dokumentnummer
JFT_10149073_84V00015_00