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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1988 §10 Z5;Rechtssatz
Den Gesetzesmaterialien zum KStG 1988 ist zu entnehmen, dass Veräußerungsgewinne insoweit nicht steuerfrei sein sollen, als auf die Beteiligung "in der Vergangenheit" Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden. Bei einer Veräußerung einer Beteiligung im Jahr 1989, in welchem die gesetzliche Bestimmung des § 10 Z. 5 KStG 1988 anzuwenden wäre, wäre eine etwa im Jahr 1988 erfolgte Teilwertabschreibung zweifellos "in der Vergangenheit" erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140078.X02Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013