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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §135;Rechtssatz
Als Kriterien für die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. Ritz, BAO3, § 135 Tz 13, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006140054.X04Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.09.2018