RS Vwgh 2007/6/25 2005/14/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §19 Abs2 Z1 lita;
UStG 1972 §3;

Rechtssatz

Zeitpunkt einer Lieferung ist jener Zeitpunkt, an dem der Abnehmer die Befähigung zur Verfügung über den Gegenstand erhalten hat (Hinweis E 27. Februar 2002, 2000/13/0095). Bei Werklieferungen kommt es auf die Verschaffung der Verfügungsmacht am fertigen Werk an (Hinweis Kranich/Siegl/Waba, § 19 UStG 1972, Tz 47a zur Errichtung von Bauwerken). Allerdings ist bei Werklieferungen zu prüfen, ob nicht in wirtschaftlicher Sicht die Erbringung von Teilleistungen vereinbart ist (Hinweis Ruppe, UStG3, § 3 Tz 153). Bei Montagelieferungen kommt es darauf an, ob sich durch die Montage die Marktgängigkeit des Gegenstandes ändert; ist dies der Fall, erfolgt die Lieferung erst mit der Montage (Hinweis Ruppe, UStG3, § 3 Tz 155). Bei sonstigen Leistungen, die die Erbringung eines bestimmten Erfolges zum Gegenstand haben, ist die Leistung bewirkt, wenn der Erfolg erbracht ist (Hinweis E 25. Februar 1976, 336/74, VwSlg 4948 F/1976).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005140029.X01

Im RIS seit

19.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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