RS Vwgh 2007/6/25 2007/17/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.2007
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Index

E3R E03203000
E3R E03301000
55 Wirtschaftslenkung

Norm

32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art24;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art25;
32004R0795 GAP-BeihilfenDV Art27;
MOG BetriebsprämieV 2004 §10;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/17/0107

Rechtssatz

Der Pächter hat im Fall der privatrechtlichen Vereinbarung der Übertragung einer Anzahl Zahlungsansprüche dem Antrag auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung den Pachtvertrag beizulegen. § 10 der Betriebsprämie-Verordnung, BGBl. II Nr. 336/2004, sieht diesbezüglich vor, dass der übernehmende Betriebsinhaber diese Zahlungsansprüche spätestens bei der erstmaligen Aktivierung für den eigenen Betrieb geltend zu machen habe. Die Verpflichtung zur rechtzeitigen Aktivierung der Vorabübertragung ergibt sich bereits aus dem Gemeinschaftsrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007170106.X01

Im RIS seit

15.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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