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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs1;Rechtssatz
Der bei inländischen Kapitelerträgen nach § 93 Abs. 2 EStG 1988 gemäß § 95 Abs. 3 Z. 1 leg. cit. zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtete Schuldner der Kapitalerträge, der nach § 95 Abs. 2 letzter Satz EStG 1988 dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet, hat die Kapitalertragsteuer nach dem Einleitungssatz des § 95 Abs. 4 EStG 1988 (erst) im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen, wobei bei verdeckten Ausschüttungen der Zufluss nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 EStG 1988 anzunehmen ist (vgl. z.B. Hofstätter/Reichel, EStG-Kommentar III D, Tz 4 zu § 95).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007140002.X03Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008