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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z1;Rechtssatz
Die gesetzlichen Bestimmungen des bis einschließlich 1988 anzuwendenden § 6 Z. 2 EStG 1972 und des ab 1989 anzuwendenden § 6 Z. 2 lit. a EStG 1988 enthielten und enthalten im Wesentlichen gleichlautend die Regelung, dass hinsichtlich des nicht abnutzbaren Anlagevermögens und des Umlaufvermögen unter gewissen Voraussetzungen an Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dessen niedrigerer Teilwert (wobei der Begriff des Teilwertes jeweils in der unmittelbar vorangehenden Gesetzesstelle definiert wird) angesetzt werden kann. Dass Teilwertabschreibungen nach dem EStG 1972 auch als solche im Geltungsbereich des EStG 1988 anzusehen sind, ergibt sich aus § 113 Abs. 1 EStG 1988, wonach bei der Bewertung von Wirtschaftsgütern, die bereits am Schluss des letzten vor dem 1. Jänner 1989 abgelaufenen Wirtschaftsjahres zum Betriebsvermögen gehört haben, von den Wertansätzen des § 6 EStG 1972 auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist der in § 10 Z. 5 zweiter Teilstrich KStG 1988 in der für das Streitjahr 1989 geltenden Fassung enthaltenen Zitierweise keine Beschränkung des zeitlichen Anwendungsbereiches einer für die Steuerfreiheit eines Veräußerungsgewinnes schädlichen Teilwertabschreibung auf Teilwertabschreibungen, die aus Anlass der Anwendung des EStG 1988 vorgenommen worden waren, zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002140078.X01Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013