RS Vwgh 2007/6/25 2002/14/0090

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Veröffentlicht am 25.06.2007
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §4 Abs3;

Rechtssatz

Das Gesetz kennt keine Einschränkung, die Umsatzsteuer für verschiedene Kalenderjahre unterschiedlich zu verrechnen, nämlich entweder nach der Brutto- oder Nettomethode (zu notwendigen Korrekturen beim Übergang von der Brutto- zur Nettoverrechnung und umgekehrt vgl. z. B. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar III A, § 4 Abs. 3, Tz 7).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002140090.X01

Im RIS seit

16.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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