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23/01 KonkursordnungNorm
KO §21 Abs1;Rechtssatz
Ist ein Werkvertrag zur Zeit der Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner und vom anderen Teil noch nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat der Masseverwalter nach § 21 Abs 1 KO das Recht, den Vertrag an Stelle des Gemeinschuldners zu erfüllen oder vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Masseverwalter vom Vertrag zurück, unterbleibt eine weitere Erfüllung des Vertrages. Der Besteller erlangt das unfertige Werk. Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht dabei die Leistung des Werkunternehmers (also der Gemeinschuldners) in der Verschaffung der Verfügungsmacht am unfertigen Werk (vgl Ruppe, UStG3, Einf Tz 119).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140029.X03Im RIS seit
19.07.2007