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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §918;Rechtssatz
Ist mit der Durchführung eines Werkvertrages bereits begonnen worden und kommt es dann zu Leistungsstörungen, ist in umsatzsteuerlicher Hinsicht zu prüfen, ob bei Eintritt der Leistungsstörung die umsatzsteuerliche Leistung bereits erbracht ist: Liegt umsatzsteuerlich noch keine Leistung vor, weil das Vereinbarte noch nicht ausgeführt ist, wird der Vertragsrücktritt erklärt und vereinbaren die Parteien, dass keine Rückabwicklung eintreten soll, wird damit die Vereinbarung über den Inhalt der Leistung abgeändert: Die vereinbarte Leistung besteht dann in der Verschaffung der Verfügungsmacht am unfertigen Werk (Hinweis Ruppe, UStG3, Einf Tz 119). Da die Verschaffung der Verfügungsmacht an diesem Werk bereits erfolgt ist, ist auch umsatzsteuerlich die Leistung mit dem Zustandekommen der Vereinbarung erbracht (Hinweis E 11. September 1989, 88/15/0075). Solches gilt sinngemäß für vereinbarte Teilleistungen. Wird hingegen im Hinblick auf den Rücktritt vom Vertrag infolge Leistungsstörung die erst teilweise erbrachte Leistung zurückgestellt, kommt es zu keinem umsatzsteuerlich relevanten Vorgang. Ist beim Auftreten der Leistungsstörung umsatzsteuerlich die (Teil)Leistung bereits erbracht, und wird im Hinblick auf den Rücktritt vom Vertrag die erbrachte Leistung zurückgestellt, liegt umsatzsteuerlich eine (nicht steuerbare) Rückgängigmachung der erbrachten Leistung vor (Hinweis sinngemäß Ruppe, UStG3, § 1 Tz 218).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005140029.X02Im RIS seit
19.07.2007