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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §245 Abs1;Rechtssatz
Wie schon in seinem Wiedereinsetzungsantrag stellt sich der Abgabepflichtige auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt, dass er im Zeitpunkt der Zustellung des Haftungsbescheides depressionsbedingt "prozessual handlungsunfähig" gewesen sei. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens - nur darauf ist abzustellen - ergibt sich aber, dass der besagte Haftungsbescheid gar nicht rechtswirksam zugestellt worden ist. War der Bescheid damit gegenüber dem Abgabepflichtigen nicht erlassen, so wurde freilich auch die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt, weshalb eine Versäumung dieser Frist nicht in Betracht kommt. Davon ausgehend konnte dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag auf Basis des dazu erstatteten Vorbringens von vornherein kein Erfolg beschieden sein und er wäre als unzulässig zurückzuweisen gewesen (Hinweis E vom 16. Oktober 1998, 96/19/3033). Dass der Wiedereinsetzungsantrag mit dem bekämpften Bescheid abgewiesen wurde, verletzt den Abgabepflichtigen nicht in seinen Rechten (Hinweis E vom 25. November 1999, 99/15/0118).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130010.X01Im RIS seit
23.07.2007