RS Vwgh 2007/6/26 2007/01/0479

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2007
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §8 Abs2;
FrG 1997 §33;
FrG 1997 §34;
FrG 1997 §37;
MRK Art8;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat zu § 8 Abs. 2 AsylG festgehalten, dass der Gesetzgeber durch die - im Gegensatz zu den fremdenpolizeilichen Regelungen der §§ 33, 34 Fremdengesetz 1997 (FrG) - zwingend vorgesehene und eine Ermessensübung ausschließende Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten durften, verhindern will. Es könne dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandle. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. (VfSlg. 17 340), ausgesprochen hat, sei bei Entscheidungen über die Ausweisung von Asylwerbern deren grundrechtliche Position zu beachten. Demnach müsse bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG auch auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen werden. § 37 FrG lege (für die fremdenpolizeiliche Ausweisung) Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergäben und die bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt seien, von den Asylbehörden beachtet werden müssten. Divergenzen zwischen einer Beurteilung der Interessenabwägung durch die Fremdenpolizei- und die Asylbehörden könnten sich allein deshalb ergeben, weil die Asylbehörden nur die Zulässigkeit der Ausweisung in den Herkunftsstaat zu beurteilen haben, während Fremdenpolizeibehörden bei der Interessenabwägung bezüglich des möglichen Aufenthaltes nach einer Ausweisung eine Vielzahl von Möglichkeiten in Betracht ziehen müssten. Auch möge das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukomme, unterschiedlich zu beurteilen sein (vgl. zu allem das E des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, Zl. G 78/04 u.a., VfSlg. 17 516). Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, haben die Asylbehörden daher ihre den Asylantrag abweisende und Refoulementschutz verneinende Entscheidung im Regelfall mit einer Ausweisung des Asylwerbers in den Herkunftsstaat zu verbinden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007010479.X03

Im RIS seit

18.09.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten