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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/01/0514Rechtssatz
Der Wortlaut des § 23 Abs. 3 AsylG erfasst ausdrücklich nur den "Asylantrag" und regelt in diesem Sinn die Rechtsfolgen der Zurückziehung eines solchen Antrages (vgl. hiezu das hg. E vom 8. Juni 2006, Zl. 2004/01/0289, sowie mit Verweis auf ersteres das hg. E vom 22. August 2006, Zl. 2006/01/0353). Hingegen werden "Asylerstreckungsanträge" von dieser Regelung nicht erfasst. Daran ändert auch § 44 Abs. 3 AsylG nichts, ordnet doch dieser alleine die Anwendung des § 23 Abs. 3 AsylG auf Verfahren gemäß § 44 Abs. 1 an, eine (darüber hinaus gehende) Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 23 Abs. 3 AsylG wird jedoch nicht normiert. Dafür sprechen auch die vom Gesetzgeber zu § 23 Abs. 3 AsylG angestellten Überlegungen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 8. Juni 2006 mit Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2004, G 273/03 ua, Punkt III.6. ausgeführt hat, beruht die Regelung des § 23 Abs. 3 AsylG - wie aus den Materialien hervorgeht - auf einem Missbrauchsverdacht gegenüber Personen, die einen Asylantrag zurückziehen, und bezweckt, die "Sperrwirkung der Rechtskraft" (für weitere Folgeverfahren - vgl. insoweit zwischenzeitlich auch § 75 Abs. 4 AsylG 2005) zu erhalten. Ein Asylerstreckungsantrag nach § 10 Abs. 1 AsylG idF vor der AsylG-Novelle 2003, der lediglich auf die Erstreckung des einem Angehörigen auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gerichtet ist, kann keine derartige "Sperrwirkung" entfalten.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010513.X01Im RIS seit
03.08.2007