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23/04 ExekutionsordnungNorm
AbgEO §53;Rechtssatz
§ 59 Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949, steht im Zusammenhang mit den §§ 53, 54 und 60 AbgEO. Die genannten Normen wurden - neben weiteren Vorschriften der AbgEO - mit Bundesgesetz vom 31. Juli 1992, BGBl. Nr. 457, geändert und verfolgen gemäß den ErläutRV (557 BlgNR 18. GP 6) insgesamt das Ziel, die finanzbehördliche Vollstreckung auf Geldforderungen und diesen gleichgestellte Gehalts-, Lohn- und sonstige Geldbezüge im Wesentlichen der gerichtlichen Forderungsexekution anzugleichen (eine per 31. Dezember 2005 in Kraft getretene weitere Novellierung des § 53 AbgEO durch das Abgabenänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr 161, hat insoweit keine grundsätzlichen Neuerungen gebracht). Während § 53 AbgEO ohne Vornahme von Modifikationen jene Vorschriften der EO nennt, die im abgabebehördlichen Vollstreckungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind, und § 54 AbgEO im Wesentlichen mit § 292i EO inhaltsgleich ist, soll hinsichtlich der §§ 59 und 60 AbgEO nur ein "weitgehende(r) Gleichklang zwischen dem gerichtlichen und finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren" (so die ErläutRV, aaO. 9) und somit die Parallelität mit den entsprechenden Normen der EO (§§ 292a, 292b, und 292c) gewährleistet werden. Trotzdem kann kein Zweifel bestehen, dass man sich bei Auslegung der letztgenannten Bestimmungen - soweit ihre Textierung keinen Anlass für eine eigenständige Betrachtungsweise gibt - an den Vorschriften der §§ 292a ff EO zu orientieren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130047.X01Im RIS seit
23.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013