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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1;Rechtssatz
Eine rechtswirksame Zustellung durch Hinterlegung nach § 17 ZustG setzt u.a. voraus, dass die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen nach Hinterlegung zur Abholung bereitgehalten wird (§ 17 Abs. 3 leg. cit.). (Hier: Der angefochtene Bescheid wurde nach einem ersten Zustellversuch am 23. April 2004 bei der Post hinterlegt, konnte nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin an ihre Abgabestelle jedoch nicht behoben werden, weil er auf Grund eines Fehlers der Post noch während der Abholfrist an die belangte Behörde zurückgestellt wurde. Die Zustellung erfolgte erst durch Ausfolgung des angefochtenen Bescheides am 13. Mai 2004. Die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 VwGG endete daher mit Ablauf des 24. Juni 2004.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130093.X01Im RIS seit
20.07.2007