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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Verletzt jedoch der mit abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht befasste Vertreter seine eigenen Pflichten dadurch grob, dass er trotz Unregelmäßigkeiten des zur Wahrnehmung abgabenrechtlicher Angelegenheiten Bestellten nichts unternimmt, um Abhilfe zu schaffen, so ist auch er haftbar, es sei denn, dass ihm triftige Gründe die Erfüllung dieser wechselseitigen Überwachungspflicht unmöglich machen. Allerdings kommt eine Überprüfung der Tätigkeit des mit der Abgabenentrichtung betrauten oder hiefür verantwortlichen Geschäftsführers durch den anderen Geschäftsführer nur dann in Betracht, wenn ein Anlass vorliegt, an der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung zu zweifeln (Hinweis E 6. Juli 2006, 2006/15/0032). Diese für die Agendenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung entwickelten Grundsätze gelten auch für das Verhältnis zwischen mehreren Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft (Hinweis E 25. September 1992, 91/17/0134, VwSlg 6714 F/1992).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004130032.X02Im RIS seit
19.07.2007Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012