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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §8 Abs2;Rechtssatz
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat über die Berufung des Fremden gegen den Bescheid des Bundesasylamtes betreffend §§ 7 sowie 8 Abs. 1 und 2 AsylG am 3. Juli 2006 verhandelt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Einvernahmen des Fremden durch das Bundesasylamt bereits länger als zwei Jahre zurück. Dem Protokoll der Berufungsverhandlung lässt sich nicht entnehmen, dass der unabhängige Bundesasylsenat die Familienverhältnisse des Fremden einer Überprüfung unterzogen hat. Eine solche Überprüfung wäre jedoch angesichts der seit der erstinstanzlichen Einvernahme vergangenen Zeitspanne erforderlich gewesen, weil der unabhängige Bundesasylsenat nicht ohne Weiteres davon ausgehen durfte, dass sich die sozialen Verhältnisse des Fremden mittlerweile nicht verändert haben (Hinweis E 26. März 2007, Zl. 2006/01/0595). (Hier: Der Fremde bringt in seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vor, er sei mit einer von ihm näher bezeichneten Person seit der Eheschließung vor dem Standesamt Neunkirchen am 30. Juli 2005 in aufrechter Ehe in Neunkirchen verheiratet, und ist der Ansicht, dass dadurch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet gegen Artikel 8 EMRK verstoßen würde.)
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren BerufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006010487.X01Im RIS seit
27.07.2007Zuletzt aktualisiert am
17.11.2011