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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §236 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/14/0284 E 2. Juli 2002 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabenpflichtigen oder für den Steuergegenstand ergeben (Hinweis E 12.12.1995, 92/14/0174). Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine "persönliche" oder "sachliche" sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130103.X01Im RIS seit
23.07.2007