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19/05 MenschenrechteNorm
AsylG 1997 §19;Rechtssatz
Der Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren (bis zur Erlassung des nach § 7 und § 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 ergangenen Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates) ist nicht so lange, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Das Gewicht dieser Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach § 19 AsylG stützen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007010479.X06Im RIS seit
18.09.2007Zuletzt aktualisiert am
24.04.2015