Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §74 Abs1;Rechtssatz
Im Geltungsbereich des AVG gilt (gemäß § 74 Abs. 1 AVG) der Grundsatz der Selbstragung, ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß § 74 Abs. 2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Bei § 177 Abs. 5 BVergG 2002 handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift im Sinn des § 74 Abs. 2 AVG, nach der einem Beteiligten (dem auch nur teilweise obsiegenden Antragsteller in einem Nachprüfungsverfahren) ein Kostenersatzanspruch (Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren) gegen einen anderen Beteiligten (den Antragsgegner, das ist regelmäßig der Auftraggeber) zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 2005, Zlen. 2004/04/0091, 0092). Gegenstand des Ersatzanspruches nach § 177 Abs. 5 BVergG 2002 sind demnach ausschließlich Pauschalgebühren und nicht auch andere Aufwendungen wie etwa Stempelgebühren oder Kosten der anwaltlichen Vertretung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040257.X01Im RIS seit
27.07.2007