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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Zwar sind bei der Frage, wer im Sinn des § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen ist, die für das jeweilige Unternehmen geltenden - gegebenenfalls ausländischen - Rechtsvorschriften zu beachten. Die Verwaltungsübertretung wurde jedoch im Inland begangen (§ 27 Abs 7 GGBG) und unterliegt dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht; auf Zurechnungsregeln des deutschen Ordnungswidrigkeitsrechts kommt es daher nicht an.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030140.X04Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009