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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2002 §103 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0089 B 21. März 2011Rechtssatz
Eine Zuschlagsentscheidung kann durch die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung im selben Vergabeverfahren zurückgenommen werden, weil der Auftraggeber durch die spätere Zuschlagsentscheidung klar zum Ausdruck bringt, an der früheren Zuschlagsentscheidung nicht mehr festzuhalten. In einem derartigen Fall käme die Zuschlagserteilung auf Grund der früheren Zuschlagsentscheidung nur dann in Betracht, wenn die spätere Zuschlagsentscheidung durch die Vergabekontrollbehörde mit Wirkung ex tunc beseitigt würde, womit das Vergabeverfahren so zu beurteilen wäre, als ob die spätere Zuschlagsentscheidung nie erlassen worden wäre (Hinweis E 26. April 2007, 2005/04/0222). Wird die spätere Zuschlagsentscheidung hingegen nicht angefochten oder nicht erfolgreich bekämpft, so kommt eine Zuschlagserteilung nur mehr auf Grund der späteren Zuschlagsentscheidung in Betracht, weshalb der früheren Zuschlagsentscheidung "der Boden entzogen" wird; in einem solchen Fall könnte somit die frühere Zuschlagsentscheidung auch durch die Aufhebung des diese Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärenden Bescheides der Vergabekontrollbehörde keine Rechtswirksamkeit mehr erlangen (Hinweis B 29. März 2006, 2004/04/0191). Keineswegs werden die durch die Nichtigerklärung einer vorangehenden Zuschlagsentscheidung veranlassten weiteren Auftraggeberhandlungen, wie etwa die Erlassung einer weiteren Zuschlagsentscheidung, die Ausscheidung von Angeboten oder der Widerruf des Vergabeverfahrens, infolge Aufhebung des Nichtigerklärungsbeschlusses durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts unwirksam. Einem über die Rechtmäßigkeit einer solchen weiteren Auftraggeberhandlung absprechenden Bescheid der Vergabekontrollbehörde wird daher durch die Aufhebung der Nichtigerklärung der vorangegangenen Zuschlagsentscheidung nicht die Basis entzogen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040022.X02Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011