RS Vwgh 2007/6/27 2007/04/0034

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L74005 Fremdenverkehr Tourismus Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
TourismusG Slbg 2003 §2 Abs3;
TourismusG Slbg 2003 §30 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §41 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §65 Abs1 idF 2006/126;
VwGG §27;

Rechtssatz

Da die Landesregierung im vorliegenden Beschwerdefall seit dem Außerkrafttreten des § 2 Abs. 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003 am 1. Jänner 2007 nicht mehr zuständig war, über den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei abzusprechen - "sachnächste" Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102, mwN) und damit zuständig für die Entscheidung über das gegenständliche Feststellungsbegehren über die Verbandszugehörigkeit ist seit der genannten Gesetzesänderung das (gemäß § 41 leg. cit. für die Verbandsbeiträge zuständige) Landesabgabenamt -, erweist sich die (am 16. Februar 2007 zur Post gegebene) Säumnisbeschwerde als unzulässig.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040034.X01

Im RIS seit

03.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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