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L74005 Fremdenverkehr Tourismus SalzburgNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Da die Landesregierung im vorliegenden Beschwerdefall seit dem Außerkrafttreten des § 2 Abs. 3 Salzburger Tourismusgesetz 2003 am 1. Jänner 2007 nicht mehr zuständig war, über den Feststellungsantrag der beschwerdeführenden Partei abzusprechen - "sachnächste" Behörde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2006, Zl. 2003/12/0102, mwN) und damit zuständig für die Entscheidung über das gegenständliche Feststellungsbegehren über die Verbandszugehörigkeit ist seit der genannten Gesetzesänderung das (gemäß § 41 leg. cit. für die Verbandsbeiträge zuständige) Landesabgabenamt -, erweist sich die (am 16. Februar 2007 zur Post gegebene) Säumnisbeschwerde als unzulässig.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040034.X01Im RIS seit
03.09.2007