RS Vwgh 2007/6/27 2002/03/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0309 E 5. August 1999 RS 2 (Hier: Der Beschwerdeführer hat kein nach § 5 Abs 1 VStG zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (vgl. E 7. Juni 2000, 2000/03/0119). Er hat auch kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahin geben würde, das Ecotag-Gerät sei aus einem für ihn nicht vorhersehbaren Grund im Zeitpunkt der Einreise überraschend funktionsuntauglich geworden, und nicht dargetan, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Umweltdatenträgers bewirkt haben könnte.)

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2002030105.X01

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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