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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0309 E 5. August 1999 RS 2 (Hier: Der Beschwerdeführer hat kein nach § 5 Abs 1 VStG zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass und in welchem Ausmaß er sich von der Funktionsfähigkeit bzw vom Funktionieren des Umweltdatenträgers überzeugt bzw. zu überzeugen versucht habe (vgl. E 7. Juni 2000, 2000/03/0119). Er hat auch kein Vorbringen erstattet, das Anhaltspunkte dahin geben würde, das Ecotag-Gerät sei aus einem für ihn nicht vorhersehbaren Grund im Zeitpunkt der Einreise überraschend funktionsuntauglich geworden, und nicht dargetan, welches technische Gebrechen eine allfällige Funktionsuntüchtigkeit des von ihm benutzten Umweltdatenträgers bewirkt haben könnte.)Stammrechtssatz
Bei der Übertretung des Art 1 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 der Kommission idF der Verordnung (EG) Nr 1524/96 der Kommission handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs 1 VStG.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030105.X01Im RIS seit
16.07.2007