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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Einem Beschuldigten kommt das subjektive Recht darauf zu, dass ihm die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird, wozu auch die Anführung der Fundstelle der Vorschrift zählt. Dem Gebot der ausreichend deutlichen Angabe der Fundstelle der verletzten Verwaltungsvorschrift wird nur dann Rechnung getragen, wenn die Fundstelle jener Novelle angegeben wird, durch welche die als verletzt betrachtete Norm ihre zum Tatzeitpunkt gültige Fassung erhalten hat (vgl das hg Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl 92/07/0175). (Hier: Der Beschuldigte macht daher zu Recht geltend, dass ihm nach dem Spruch des - mit der Abweisung seiner Berufung durch den angefochtenen Bescheid bestätigten - Straferkenntnisses zwei Übertretungen des § 27 Abs 2 Z 9 GGBG, BGBl I Nr 145/1998, vorgeworfen würden, wobei sich diese Bestimmung jedoch gegen den Absender gefährlicher Güter und nicht gegen den Lenker richteten. Die Berufungsbehörde ist zwar in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die GGBG-Novelle BGBl I Nr 86/2002 eingegangen, hat es jedoch unterlassen, den Spruch des von ihr bestätigten Straferkenntnisses entsprechend richtig zu stellen.)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030231.X02Im RIS seit
20.07.2007