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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2002 §103 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2007/04/0089 B 21. März 2011Rechtssatz
Wird die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten eines Alternativangebotes durch die spätere Zuschlagsentscheidung zurückgenommen, so steht seit Abweisung des gegen die spätere Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsantrages mit Bescheid fest, dass eine Zuschlagserteilung auf Grund der ursprünglichen Zuschlagsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt. Seit diesem - nach Einbringung der Beschwerde gelegenen - Zeitpunkt fehlt der Bfin somit das Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides betreffend Nichtigerklärung der ursprünglichen Zuschlagsentscheidung. Daran kann der Hinweis der Bfin auf ihr allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche nichts ändern. Die gemäß § 184 Abs. 2 erster Satz BVergG 2002 als Voraussetzung für eine Schadenersatzklage normierte Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde bzw. ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war, könnte auch bei der von der Bfin angestrebten Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgen. Grundlage der das Vergabeverfahren beendenden (siehe § 103 Abs. 1 BVergG 2002) Zuschlagserteilung war nämlich nicht die hier gegenständliche (erste) Zuschlagsentscheidung, sondern die weitere Zuschlagsentscheidung. Eine Feststellung gemäß § 184 Abs. 2 BVergG 2002 könnte daher keinesfalls im (fortgesetzten) Verfahren über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag ergehen. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 18. März 2003, 2002/18/0120).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040022.X03Im RIS seit
20.12.2007Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011