TE Vfgh Beschluss 1985/9/27 B562/85

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

B-VG Art144; die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft löst nur ein gerichtliches Strafverfahren aus (vgl. VfSlg. 2047/1950) und ist daher weder ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person; weder Art144 B-VG noch eine andere Norm räumt dem VfGH eine Befugnis zur Überprüfung von Teilakten eines gerichtlichen Strafverfahrens - oder deren Unterlassung - ein

Schlagworte

Bescheidbegriff, Gerichtsakt, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B562.1985

Dokumentnummer

JFT_10149073_85B00562_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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