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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
B-VG Art144; die Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft löst nur ein gerichtliches Strafverfahren aus (vgl. VfSlg. 2047/1950) und ist daher weder ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person; weder Art144 B-VG noch eine andere Norm räumt dem VfGH eine Befugnis zur Überprüfung von Teilakten eines gerichtlichen Strafverfahrens - oder deren Unterlassung - einSchlagworte
Bescheidbegriff, Gerichtsakt, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B562.1985Dokumentnummer
JFT_10149073_85B00562_00