RS Vwgh 2007/6/27 2006/04/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
50/01 Gewerbeordnung

Norm

B-VG Art140;
GewO 1994 §112 Abs3 idF 2005/I/134;
GewO 1994 §148 Abs1;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 9. Juni 2005, G 4/05, VfSlg. 17559/2005, hat der Verfassungsgerichtshof § 112 Abs. 3 dritter Satz GewO in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2002 als verfassungswidrig aufgehoben. In dieser Bestimmung war die Verordnungsermächtigung des Landeshauptmannes enthalten, für bestimmte Gebiete von der gesetzlichen Betriebszeit für Gastgärten abweichende Regelungen zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der damit - neuerlich (vgl. auch Erkenntnis vom 27. Juni 1996, G 211/94 u.a., VfSlg. 14551/1996, zu § 148 Abs 1 GewO) - klar zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Verfassungsgerichtshofes, dass die Verlängerung der Betriebszeiten von dem § 112 Abs. 3 unterliegenden Gastgärten über die gesetzlich geregelte Zeit hinaus nicht Gegenstand eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens sein könne, an. Dass der Gesetzgeber davon ausging, eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Festsetzung der Betriebszeit von dem § 112 Abs. 3 GewO unterfallenden Gastgärten sei nur mit einer entsprechenden Verordnung möglich, ergibt sich im Übrigen auch aus der Begründung des Initiativantrages, der zur Normierung der diesbezüglichen Verordnungsermächtigung der Gemeinde mit BGBl. I Nr. 134/2005 führte (BlgNR XXII GP, 695/A). Demgegenüber bietet der Umstand, dass dem Wort "jedenfalls" in § 112 Abs. 3 erster Satz GewO bei dieser Sichtweise keine eigenständige Bedeutung zukomme, für sich allein keine Grundlage, die Festsetzung einer über den mit Gesetz bzw. Verordnung festgelegten Zeitraum hinausgehenden Betriebszeit von dem § 112 Abs. 3 leg. cit. unterliegenden Gastgärten mit Betriebsanlagengenehmigungsbescheid als zulässig anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040090.X01

Im RIS seit

27.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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