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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6;Rechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung (des § 23 Abs 1 Z 6 iVm § 23 Abs. 4 und § 9 Abs 3 GütbefG 1995) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG. (Hier: Der Beschwerdeführer hat kein nach der genannten Bestimmung zur Glaubhaftmachung, es treffe ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden, taugliches Vorbringen erstattet, hat er doch nicht einmal ansatzweise dargelegt, in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten er sich von der einwandfreien Funktion des Umweltdatenträgers überzeugt hat; insbesondere hat er nicht behauptet und glaubhaft gemacht, dass er - wozu er nach § 9 Abs 3 GütbefG verpflichtet gewesen wäre - eine Überprüfung vor Antritt der konkreten Transitfahrt vorgenommen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2005, Zl. 2004/03/0193).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030048.X01Im RIS seit
16.07.2007