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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Straferkenntnis erster Instanz die Übertretung des § 27 Abs 2 Z 9 iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG (iVm § 4 Abs 7a KFG) zur Last gelegt. Wenn im angefochtenen Bescheid, der in seinem Spruch die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abweist, in der Begründung bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches § 23 Abs 2 Z 3 GGBG (statt richtig § 13 Abs 2 Z 3 GGBG) angeführt wird, so handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mängel im Spruch Schreibfehler Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030231.X01Im RIS seit
20.07.2007