RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0231

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
GGBG 1998 §13 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §23 Abs2 Z3;
VStG §44a Z1;
VStG §44a;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Straferkenntnis erster Instanz die Übertretung des § 27 Abs 2 Z 9 iVm § 13 Abs 2 Z 3 GGBG (iVm § 4 Abs 7a KFG) zur Last gelegt. Wenn im angefochtenen Bescheid, der in seinem Spruch die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abweist, in der Begründung bei der Wiedergabe des erstinstanzlichen Spruches § 23 Abs 2 Z 3 GGBG (statt richtig § 13 Abs 2 Z 3 GGBG) angeführt wird, so handelt es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibfehler, der keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides bewirkt.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Mängel im Spruch Schreibfehler Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030231.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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