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E000 EU- Recht allgemeinNorm
61999CJ0462 Connect Austria VORAB;Rechtssatz
Für Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich (hier: das Volumen der Nachsorgetätigkeit überschreitet den Schwellenwert gemäß § 9 Abs. 1 BVergG 2002) gelten gemäß § 16 Abs. 2 BVergG 2002 nur die Bestimmungen des ersten Teiles sowie die §§ 21 und 44 BVergG 2002 und ist somit der fünfte Teil des BVergG 2002 - einschließlich des Verfahrens vor dem Bundesvergabeamt - nicht anwendbar. Diesem einfachgesetzlichen Befund hält die Beschwerde entgegen, das Bundesvergabeamt hätte sich bei entsprechender gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung für zuständig erklären müssen und führt dies dahingehend näher aus, als sie im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeitsregelung für Dienstleistungskonzessionen eine Lückenschließung für angezeigt hält. In diesem Punkt ist aber der Ansicht zu folgen, dass die Regelung der Zuständigkeit nationaler Behörden dem nationalen Gesetzgeber obliegt und insofern bei der Zuständigkeitsprüfung von den Bestimmungen des BVergG 2002 auszugehen ist. So ist es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zuständig ist, in denen es um individuelle Rechte geht, die aus der Gemeinschaftsrechtsordnung hergeleitet werden, wobei die Mitgliedsstaaten jedoch für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind (vgl. insbesondere das Urteil des EuGH vom 22. Mai 2003 in der Rechtssache C-462/99, Connect Austria, Slg. 2003, Seite I- 5197, Randnr. 35, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABSchlagworte
sachliche ZuständigkeitGemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005040230.X02Im RIS seit
20.08.2007Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011