RS Vwgh 2007/6/27 2007/04/0028

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §171 Abs1;
BVergG 2002 §177 Abs1;
BVergG 2002 §177 Abs5;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem in der nichtöffentlichen Sitzung vom 11. Oktober 2006 ergangenen Erkenntnis, G 124/06, V 44/06, hat der VfGH u.a. ausgesprochen, dass die Wortfolge "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG verfassungswidrig war. Da der VfGH nichts anderes ausgesprochen hat, ist diese Wortfolge gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles weiter anzuwenden. Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 198/06 u.a., hat der VfGH den im gegenständlichen Verfahren gestellten Gesetzesprüfungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Antrag erst am 9. Oktober 2006 beim VfGH eingelangt sei und eine Einbeziehung in das Verfahren G 124/06, V 44/06, nicht mehr möglich gewesen sei. Nach ständiger Judikatur des VfGH sind einem Anlassfall im engeren Sinn jene Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der mündlichen Verhandlung (bei deren Unterbleiben zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) im Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren (vgl. etwa die bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht8, Rz 1170, zitierte Judikatur). Hier: Gesetzesprüfungsantrag am 9. Oktober 2006 beim VfGH eingelangt, nichtöffentliche Beratung des VfGH über das zu den Zlen. G 124/06, V 44/06, ergangene Erkenntnis erst am 11. Oktober 2006 begonnen, daher gegenständlicher Fall einem Anlassfall gleichzuhalten. Die Wortfolge "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG ist daher vorliegend nicht anzuwenden. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides verpflichtete die belBeh den Bf gemäß § 177 Abs. 5 BVergG zum Ersatz der von der mitbeteiligten Partei gemäß § 177 Abs. 1 BVergG für die Anträge gemäß § 171 Abs. 1 BVergG entrichteten Pauschalgebühren. Da die Wortfolge "171 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 BVergG im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, handelt es sich bei den für die Anträge auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen gemäß § 171 Abs. 1 BVergG entrichteten Pauschalgebühren um keine gemäß § 177 Abs. 5 BVergG vom Auftraggeber zu ersetzenden "gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 entrichteten Gebühren". Daher Aufhebung des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040028.X01

Im RIS seit

16.10.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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