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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;Rechtssatz
Es wäre am Beschuldigten (der als Vorstand und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer AG berufene Organ einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z 2 und Z 3 GGBG zu verantworten hat) gelegen, selbst für ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen. Der Beschuldigte hat keinerlei Konkretisierung hinsichtlich eines Kontrollsystems in dem von ihm geleiteten Unternehmen vorgenommen, sondern vielmehr selbst dargelegt, dass er Vorsorge lediglich "durch entsprechende Schulungen durch einen eigenen Juristen" und stichprobenartige Kontrollen getroffen habe. Von einem wirksamen Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052), kann daher nicht die Rede sein.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030140.X03Im RIS seit
20.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.11.2009