RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

GGBG 1998 §13 Abs1a Z2;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Es wäre am Beschuldigten (der als Vorstand und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung einer AG berufene Organ einen Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z 2 und Z 3 GGBG zu verantworten hat) gelegen, selbst für ein wirksames Kontrollsystem zu sorgen. Der Beschuldigte hat keinerlei Konkretisierung hinsichtlich eines Kontrollsystems in dem von ihm geleiteten Unternehmen vorgenommen, sondern vielmehr selbst dargelegt, dass er Vorsorge lediglich "durch entsprechende Schulungen durch einen eigenen Juristen" und stichprobenartige Kontrollen getroffen habe. Von einem wirksamen Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 12. September 2006, Zl 2004/03/0052), kann daher nicht die Rede sein.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030140.X03

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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