RS Vwgh 2007/6/27 2005/04/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

E3L E06302000
E3L E06303000
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

31989L0665 Rechtsmittel-RL Art2 Abs1 litb;
AVG §68 Abs1;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §174 Abs2;
BVergG 2002 §175 Abs2;
BVergG 2002 §184 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art14b;
B-VG Art17;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das BVergG 2002 enthält keine explizite Regelung über eine Bindung des Auftraggebers an die die Nichtigerklärung tragende Rechtsanschauung der Behörde. Eine solche ausdrückliche Regelung wäre aber nach der Systematik des BVergG 2002, das an anderer Stelle durchaus ausdrückliche Regelungen über die Bindung an eine "festgestellte Rechtsanschauung" enthält (vgl. § 175 Abs. 2 BVergG 2002), zu erwarten. Eine ausdrückliche Regelung wäre insbesondere zu erwarten, wenn ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und damit als Träger von Privatrechten (Art. 17 B-VG) im rechtlichen Sinne an die Rechtsanschauung der Vergabekontrollbehörde gebunden und insoweit in seiner Privatautonomie eingeschränkt werden sollte (Hinweis E 27. Jänner 2006, 2005/04/0202; Art. 14b B-VG; Erläuterungen zu Art. 14b B-VG in AB 1118 BlgNR XXI. GP, 9). Auch die in der Rechtsmittelrichtlinie 89/665/EWG (Art. 2 Abs. 1 lit. b) vorgesehene Streichung diskriminierender Spezifikationen in Dokumenten des Vergabeverfahrens ist als Eingriff in die Privatautonomie des Auftraggebers in § 174 Abs. 2 BVergG 2002 ausdrücklich vorgesehen. Es reichen daher Zweckmäßigkeitsüberlegungen alleine für die Annahme einer Bindung nicht aus. Eine Bindung des Bundesvergabeamtes ist schon deshalb nicht gegeben, da eine Bindung nur innerhalb der "Grenzen der Rechtskraft" gegeben ist (Hinweis E 31. März 2003, 2001/10/0093). Diese wird durch die Verwaltungssache begrenzt. Bei dem ursprünglichen und dem neuerlichen Nachprüfungsverfahren handelt es sich um verschiedene "Sachen", da unterschiedliche Entscheidungen der Auftraggeberin Verfahrensgegenstand sind. Auch der Hinweis auf allenfalls zustehende Schadenersatzansprüche kann ein Rechtsschutzbedürfnis nicht begründen, da die als Voraussetzung für eine Schadenersatzklage normierte Feststellung gemäß § 184 Abs. 2 BVergG 2002 keinesfalls im (fortgesetzten) Verfahren über den ursprünglichen Nachprüfungsantrag ergehen kann (Hinweis B 27. Juni 2007, 2006/04/0022).

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005040111.X03

Im RIS seit

20.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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