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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §31 Abs1;Rechtssatz
Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten, da bereits die an den Beschuldigten ergangene Strafverfügung alle für die Umschreibung des strafbaren Verhaltens erforderlichen Sachverhaltselemente enthält; dass die verletzte Verwaltungsvorschrift dabei unrichtig zitiert wurde, schadet nicht (vgl das hg Erkenntnis vom 29. September 1986, Zl 86/10/0040).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030231.X03Im RIS seit
20.07.2007