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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Bewilligung - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I dem Antrag der Mitbeteiligten auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Errichtung der Kanalisation L - Kanalverdichtung W, Bauabschnitt 15, auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG stattgegeben. Unter Spruchpunkt II wurde der Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage L, Kanalisation W, BA 15, Kanalverdichtung Anschluss W 18, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt III wurden Zwangsrechte zu Gunsten der Mitbeteiligten eingeräumt. Nach dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, würde die sofortige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Bescheides dazu führen, dass die Bauarbeiten sofort beginnen könnten und ohne Voraussetzungen einer Zwangsrechtseinräumung unter Umständen, die für das Wohnhaus der Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr darstellten, Arbeiten mit schwerem Gerät in felsigem Untergrund durchgeführt werden würden. Dies stelle sich im Vergleich für die Mitbeteiligte als Konsenswerberin als unverhältnismäßig dar, insbesondere weil das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass das Ziel des Projektes, nämlich die schadlose Entsorgung der Abwässer der Liegenschaft der Beschwerdeführer, bereits aktuell erreicht sei. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag u.a. aus, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit (Trink-)Wasser sei als zwingendes öffentliches Interesse zu sehen; dies gelte auch für die ordnungsgemäße Entsorgung eines Gebietes vom anfallenden Müll, was analog wohl eine Anwendung auf die ordnungsgemäße Entsorgung vom Schmutzwasser zulasse. Somit liege ein zwingendes öffentliches Interesse vor. Die Beschwerdeführer vermögen nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils darzulegen, zumal solche Beeinträchtigungen auch rasch beseitigbar sind. Darüber hinaus zeigte die belangte Behörde maßgebliche öffentliche Interessen in Bezug auf die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlage auf, die die Interessen der Beschwerdeführer an einem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides überwiegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007070022.A01Im RIS seit
07.09.2007