RS Vwgh 2007/6/27 2003/03/0277

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GewO 1994 §370;
GewO 1994 §39;
GmbHG §15;
GmbHG §18;
GütbefG 1995 §17 Abs1 idF 1998/I/017;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z7 idF 2002/I/032;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088, ausgeführt hat, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO) auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 7 GütbefG 1995 hat daher - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2003030277.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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