Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §370;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als "gewerberechtlicher Geschäftsführer" bestraft. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu einem vergleichbaren Fall in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088, ausgeführt hat, beziehen sich die Regelungen über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers (§§ 39, 370 GewO) auf die Einhaltung von Verpflichtungen, die sich aus gewerberechtlichen Vorschriften für die Gewerbeausübung ergeben; die Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers für die Einhaltung von Bestimmungen des GütbefG kann daraus nicht abgeleitet werden. Übertretungen der §§ 17 Abs. 1 iVm 23 Abs. 1 Z. 7 GütbefG 1995 hat daher - unbeschadet der Regelung des § 9 Abs. 2 VStG - der "handelsrechtliche" Geschäftsführer zu verantworten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2003030277.X01Im RIS seit
20.07.2007