RS Vwgh 2007/6/27 2004/04/0193

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §103 Abs1;
BVergG 2002 §163 Abs1;
BVergG 2002 §174 Abs2;
BVergG 2002 §184 Abs2;
BVergG 2002 §20 Z42;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2005/04/0141

Rechtssatz

Hat ein Bieter nach Einbringung der VwGH-Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine zu seinen Gunsten lautende Zuschlagsentscheidung für nichtig erklärt worden ist, ohnehin den Zuschlag erhalten, dann könnte er durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht besser gestellt werden. Durch diesen Bescheid wird er somit nicht mehr in Rechten verletzt. Daran kann der Hinweis auf allfällige Schadenersatzansprüche nichts ändern. Die gemäß § 184 Abs. 2 erster Satz BVergG 2002 als Voraussetzung für eine Schadenersatzklage normierte Feststellung der Vergabekontrollbehörde, dass wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz oder die hierzu ergangenen Verordnungen der Zuschlag nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis oder dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot erteilt wurde bzw. ob der Widerruf wegen eines Verstoßes gegen dieses Bundesgesetz rechtswidrig war, könnte auch bei der von der Bfin angestrebten Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht erfolgen. Grundlage der das Vergabeverfahren beendenden (siehe § 103 Abs. 1 BVergG 2002) Zuschlagserteilung war nämlich nicht die hier gegenständliche (erste) Zuschlagsentscheidung, sondern die weitere Zuschlagsentscheidung. Eine Feststellung gemäß § 184 Abs. 2 BVergG 2002 könnte daher keinesfalls im (fortgesetzten) Verfahren über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag ergehen. Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (Hinweis B 18. März 2003, 2002/18/0120).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004040193.X01

Im RIS seit

20.12.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten