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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BVergG 2002 §177 Abs1;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 112/06, aus, dass die Wortfolge "§ 164 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war, nicht anzuwenden (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung dieser Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040026.X01Im RIS seit
25.07.2007