RS Vwgh 2007/6/27 2007/04/0026

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2002 §177 Abs1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2006, G 112/06, aus, dass die Wortfolge "§ 164 Abs. 1" in § 177 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. I Nr. 99/2002, verfassungswidrig war. Die als verfassungswidrig erkannte Norm ist im Beschwerdefall, der Anlassfall für den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes war, nicht anzuwenden (vgl. Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG). Da die belangte Behörde in ihrer Entscheidung über die Auferlegung der Pauschalgebühr für die Nachprüfung eines Vergabeverfahrens von der Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Entrichtung dieser Pauschalgebühr auf Grund der als verfassungswidrig erkannten Wortfolge ausging, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007040026.X01

Im RIS seit

25.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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