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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2;Rechtssatz
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art. 20 Abs. 4 erster Satz B-VG kommt sowohl die in Art. 20 Abs. 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die in § 1 Abs. 1 und 2 Datenschutzgesetz 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0151). Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z. 2 NÖ Auskunftsgesetz; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040105.X02Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018