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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat es als Vorstandsvorsitzender der Firma C A.S., CZC, und daher als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ unterlassen, dafür zu sorgen, dass anlässlich der gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern über die Grenze, die am 3. Dezember 2003 um 16 Uhr mit einem nach den Kennzeichen bezeichneten LKW-Zug durchgeführt worden ist, die Nachweise über die in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen, die vor jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden müssen, mitgeführt worden sind. Die mitgeführte Genehmigung ist beim Grenzübertritt in H nicht entwertet worden (der Lenker des Lkw-Zugs hat es unterlassen, die Fahrtengenehmigung für den grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vollständig auszufüllen (Angabe des Ortes und Datums des Grenzübertrittes) und damit zu entwerten; vgl E 25. November 2004, Zl 2004/03/0128). Der Beschwerdeführer hat dadurch § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 GütbefG verletzt. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass sein Verhalten keinerlei negative Folgen nach sich gezogen habe, da das Unterlassen einer Entwertung dazu führen kann, dass die entsprechende Genehmigung ein weiteres Mal verwendet werden könnte (vgl zum Unterlassen der Entwertung von Ökopunkten E 8. September 1998, Zl 98/03/0159).
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005030166.X03Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017