RS Vwgh 2007/6/27 AW 2007/09/0054

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §14e Abs2;
AuslBG §7 Abs7;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
VwGG §63 Abs1;

Rechtssatz

Stattgebung - Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer Arbeitserlaubnis - Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 31. Januar 2007, mit welchem die Verlängerung der bis 20. Januar 2007 gültigen Arbeitserlaubnis gemäß § 14e Abs. 2 AuslBG abgewiesen worden war, keine Folge gegeben, weil die Antragstellerin über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfüge. Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde ist unter Hinweis auf die Verlängerungsfiktion des § 7 Abs. 7 AuslBG der Antrag verbunden, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zumal die Antragstellerin durch die sofortige Lösung des Dienstverhältnisses unverhältnismäßige Nachteile erleiden müsste. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde im vorliegenden Fall bewirken, dass die Rechtssache gemäß § 42 Abs. 3 VwGG in die Lage zurückträte, in der sie sich vor seiner Erlassung befunden hatte. Bis zur Erlassung eines Ersatzbescheides gälte gemäß § 7 Abs. 7 AuslBG die bisherige Arbeitserlaubnis als verlängert. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird zur Sicherung eines möglichen Erfolges der Beschwerde für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof vorläufig auf ähnliche Weise - insbesondere hinsichtlich des § 7 Abs. 7 AuslBG - jene Rechtsstellung wieder hergestellt, welche die Antragstellerin vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen stünden, ist nicht ersichtlich. Öffentliche Interessen sind ebenfalls nicht bekannt geworden.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:AW2007090054.A01

Im RIS seit

07.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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