RS Vwgh 2007/6/27 2005/03/0140

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973 AnlA Kap5.2 idF 2002/III/265;
GGBG 1998 §13 Abs1a Z3;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe es als Beförderer unterlassen, sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist, wodurch er eine Übertretung des § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG begangen habe; die belangte Behörde bezieht sich dabei auch im Spruch auf jene Bestimmungen des ADR, in denen die Vorschriften für die Kennzeichnung und Bezettelung enthalten sind. Damit geht die belangte Behörde zwar zutreffend davon aus, dass ein offensichtlicher Mangel der Ladung vorliegt, wenn die Gefahrzettel und die UN-Nummern nicht mehr einwandfrei als solche erkennbar sind (und die Versandstücke damit den in Kapitel 5.2 des ADR enthaltenen Bestimmungen nicht entsprechen). Sie verkennt aber, dass der Beförderer nach der hier maßgeblichen Rechtslage des GGBG idF der Novelle BGBl I Nr 61/2003 nicht selbst für die Bezettelung und Kennzeichnung der Versandstücke, sondern lediglich für die Durchführung einer Sichtprüfung verantwortlich ist, in deren Rahmen er unter anderem auch offensichtliche Mängel der Kennzeichnung und Bezettelung der Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1a Z 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005030140.X06

Im RIS seit

20.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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