RS Vwgh 2007/6/27 2006/04/0106

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

AVG §56;
BVergG 2002 §162 Abs5 impl;
LVergRG Krnt 2003 §6 Abs4 Z1;
LVergRG Krnt 2003 §6 Abs4 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Über den Gegenantrag der mitbeteiligten Partei, gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 Krnt LVergRG 2003 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Einhaltung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, wäre nur im Fall der Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 Krnt LVergRG 2003 zu entscheiden gewesen (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 162 Abs. 5 BVergG 2002 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 210 zu § 162 BVergG 2002). Die Ansicht der belangten Behörde, sie habe über den Gegenantrag der mitbeteiligten Partei auch bei Abweisung des Hauptantrages der Beschwerdeführerin zu entscheiden, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.

Schlagworte

Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040106.X02

Im RIS seit

25.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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