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L72002 Beschaffung Vergabe KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Über den Gegenantrag der mitbeteiligten Partei, gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 Krnt LVergRG 2003 festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Einhaltung der Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens keine echte Chance auf Zuschlagserteilung gehabt hätte, wäre nur im Fall der Stattgebung des Antrages der Beschwerdeführerin gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 Krnt LVergRG 2003 zu entscheiden gewesen (vgl. zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 162 Abs. 5 BVergG 2002 Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2002, Rz 210 zu § 162 BVergG 2002). Die Ansicht der belangten Behörde, sie habe über den Gegenantrag der mitbeteiligten Partei auch bei Abweisung des Hauptantrages der Beschwerdeführerin zu entscheiden, beruht daher auf einer Verkennung der Rechtslage.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040106.X02Im RIS seit
25.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011