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L00203 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung NiederösterreichNorm
AuskunftsG NÖ 1988 §5 Abs1 Z2;Rechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 DSG 2000 sind schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn "überwiegende" berechtigte Interessen eines Dritten die Verwendung der Daten (dazu zählt gemäß § 4 Z. 8 DSG 2000 auch die Übermittlung von Daten) erfordern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2005, Zl. 2004/12/0151). (Hier: Dass "überwiegende" berechtigte Interessen des Auskunftssuchenden die verlangte Übermittlung der Auskunft über das Verwaltungsstrafverfahren eines Dritten gerechtfertigt hätten, lässt sich dem Vorbringen des Auskunftssuchenden nicht entnehmen. Auch in der Beschwerde hat der Auskunftssuchende bloß allgemein darauf hingewiesen, er habe ein "berechtigtes Interesse an der Einhaltung der behördlichen Auflagen und ein Recht auf Lebensqualität". Mit diesem unsubstanziierten Vorbringen vermag er nicht darzutun, dass die Behörde bei Einräumung des Parteiengehörs und Abwägung der gegenläufigen Interessen das Interesse des Auskunftssuchenden an der Erteilung der Auskunft gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse als "überwiegend" hätte ansehen müssen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007040105.X04Im RIS seit
31.07.2007Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018