RS Vwgh 2007/6/27 2006/04/0106

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LVergRG Krnt 2003 §6 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgeschieden worden, hätte sie aber ausgeschieden werden müssen, so wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass der Widerruf eines näher bezeichneten Vergabeverfahrens durch die mitbeteiligte Partei als Auftraggeber rechtswidrig gewesen sei, zurückzuweisen gewesen (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0200). (Dieser im vorliegenden Beschwerdefall gestellte Feststellungsantrag wurde gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 Krnt LVergRG 2003 abgewiesen.)

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040106.X01

Im RIS seit

25.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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