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L72002 Beschaffung Vergabe KärntenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wäre die Beschwerdeführerin nicht ausgeschieden worden, hätte sie aber ausgeschieden werden müssen, so wäre der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung, dass der Widerruf eines näher bezeichneten Vergabeverfahrens durch die mitbeteiligte Partei als Auftraggeber rechtswidrig gewesen sei, zurückzuweisen gewesen (vgl. das Erkenntnis vom 28. März 2007, Zl. 2005/04/0200). (Dieser im vorliegenden Beschwerdefall gestellte Feststellungsantrag wurde gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 Krnt LVergRG 2003 abgewiesen.)
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006040106.X01Im RIS seit
25.07.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011